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   OLG Brandenburg, 19.07.2006 - 7 U 205/05   

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https://dejure.org/2006,16176
OLG Brandenburg, 19.07.2006 - 7 U 205/05 (https://dejure.org/2006,16176)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.07.2006 - 7 U 205/05 (https://dejure.org/2006,16176)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19. Juli 2006 - 7 U 205/05 (https://dejure.org/2006,16176)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bezahlung von Transportleistungen; Einseitige einmalige Verrechnung von Forderungen ohne eine Verrechnungsabrede; Abgabe eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses; Erlöschen von Ansprüchen durch Verrechnung im Kontokorrent; Anerkennung eines Kontokorrentsaldos; ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    BGB § 133; ; BGB § ... 157; ; BGB § 164 Abs. 1; ; BGB § 242; ; BGB § 387; ; BGB § 388; ; BGB § 631; ; BGB § 631 Abs. 1; ; BGB § 286; ; BGB § 288; ; HGB § 6 Abs. 1; ; HGB § 355; ; ZPO § 139; ; ZPO § 252 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 529 Abs. 1; ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Bestreiten eines Vertragsschlusses bei Vorliegen eines eklaratorischen Schuldanerkenntnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.12.1952 - VI ZR 54/52

    Abkommen von der Fahrbahn nach Überholtwerden I - § 823 BGB, § 286 ZPO,

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.07.2006 - 7 U 205/05
    Denn die Partei, zu deren Lasten der Anschein besteht, hat ihrerseits konkrete Tatsachen zu behaupten und nötigenfalls zu beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt (BGHZ 8, 239, 240; VersR 1995, 723, 724; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 286, Rn. 13); die Beklagte stellt demgegenüber lediglich den Vortrag der Klägerin in Abrede, ohne ihrerseits substantiiert Umstände dazulegen und zu beweisen, die auf etwas anderes als eine Tätigkeit der Klägerin für die F... GmbH hindeuten könnten.
  • BGH, 17.01.1995 - X ZR 82/93

    Anforderungen an die Entkräftung eines Anscheinsbeweises; Beweisbedürftigkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.07.2006 - 7 U 205/05
    Denn die Partei, zu deren Lasten der Anschein besteht, hat ihrerseits konkrete Tatsachen zu behaupten und nötigenfalls zu beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt (BGHZ 8, 239, 240; VersR 1995, 723, 724; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 286, Rn. 13); die Beklagte stellt demgegenüber lediglich den Vortrag der Klägerin in Abrede, ohne ihrerseits substantiiert Umstände dazulegen und zu beweisen, die auf etwas anderes als eine Tätigkeit der Klägerin für die F... GmbH hindeuten könnten.
  • BGH, 05.06.1997 - X ZR 73/95

    "Weichvorrichtung II"; Umfang des Patentschutzbegehrens

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.07.2006 - 7 U 205/05
    Denn ihr ist jedenfalls nach den Regeln von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, die das gesamte Rechtssystem beherrschen und auch im Verfahrensrecht zu beachten sind (BGH NJW 1997, 3377, 3379; 1994, 1351, 1353; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Einl. Rn. 56), das Bestreiten eines Vertragsschlusses mit der Klägerin verwehrt, da sie sich damit im Widerspruch zum Inhalt ihres Schreibens verhält.
  • BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 263/00

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei Aufrechnung im Prozeß;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.07.2006 - 7 U 205/05
    Das aber ist angesichts des Umstands, dass die Beklagte die Aufrechnung mit einer in der Summe die Klageforderung übersteigenden Forderungsmehrheit erklärt hat, gemäß § 252 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlich (vgl. BGH NJW 2002, 2182, 2183; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 145, Rn. 14).
  • BGH, 24.02.1994 - IX ZR 120/93

    Austausch einer Prozeßbürgschaft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.07.2006 - 7 U 205/05
    Denn ihr ist jedenfalls nach den Regeln von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, die das gesamte Rechtssystem beherrschen und auch im Verfahrensrecht zu beachten sind (BGH NJW 1997, 3377, 3379; 1994, 1351, 1353; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Einl. Rn. 56), das Bestreiten eines Vertragsschlusses mit der Klägerin verwehrt, da sie sich damit im Widerspruch zum Inhalt ihres Schreibens verhält.
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